RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2;
BauG Stmk 1995 §27 Abs3;

Rechtssatz

Hat der Nachbar spätestens während der Bauverhandlung keine Einwendungen erhoben, so ist er nicht mehr Partei und kann deshalb die Regelung der Wiedereinsetzung nicht mehr in Anspruch nehmen. Ein späteres Vorbringen des Nachbarn wäre iSd § 27 Abs 3 erster Satz Stmk BauG 1995 zubehandeln. Sofern die Behörde erster Instanz nicht von sich aus den Baubewilligungsbescheid dem Nachbarn zustellt, kann dieser einen Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides stellen. Im Rahmen der Entscheidung der Behörde über diesen Antrag ist auch zu prüfen, ob die nachträgliche Erhebung von Einwendungen durch den Nachbarn im Sinne des § 27 Abs 2 Stmk BauG 1995 überhaupt zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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