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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Nachbar spätestens während der Bauverhandlung keine Einwendungen erhoben, so ist er nicht mehr Partei und kann deshalb die Regelung der Wiedereinsetzung nicht mehr in Anspruch nehmen. Ein späteres Vorbringen des Nachbarn wäre iSd § 27 Abs 3 erster Satz Stmk BauG 1995 zubehandeln. Sofern die Behörde erster Instanz nicht von sich aus den Baubewilligungsbescheid dem Nachbarn zustellt, kann dieser einen Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides stellen. Im Rahmen der Entscheidung der Behörde über diesen Antrag ist auch zu prüfen, ob die nachträgliche Erhebung von Einwendungen durch den Nachbarn im Sinne des § 27 Abs 2 Stmk BauG 1995 überhaupt zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060104.X01Im RIS seit
20.11.2000