RS Vfgh 1999/10/11 B5036/96

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Veröffentlicht am 11.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels einer schlüssigen und vollständigen Sachverhaltsdarstellung; kein behebbares Formgebrechen

Rechtssatz

Es fehlen entsprechende, auf jenes Verwaltungsverfahren, welches dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorangegangen ist, bezogene Angaben iSd §15 Abs2 VfGG, die das Verwaltungsgeschehen bis zur bekämpften Entscheidung der belangten Behörde darlegen und den für die Beschwerdebeurteilung notwendigen Zusammenhang zum bekämpften Bescheid herstellen.

Entscheidungstexte

  • B 5036/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.1999 B 5036/96

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B5036.1996

Dokumentnummer

JFR_10008989_96B05036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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