RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0126

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15 idF 1991/068;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/19 98/06/0131 5

Stammrechtssatz

Als nicht bloß geringfügige Vermehrung von Wohnungen iSd § 30 Abs 2 Z 15 MRG ist die Errichtung von 22 neuen Wohnobjekten statt bisher neun Wohnobjekten bei einer Vermehrung der Gesamtwohnfläche um etwa ein Viertel anzusehen (Hinweis E 8.6.1973, 1931/71, VwSlg 8427 A/1973). Demgegenüber stellt die Vermehrung der vorhandenen Wohnungen um eine Wohnung jedenfalls nur eine geringfügige Vermehrung von Wohnungen dar (Hinweis E 20.10.1991, 90/19/0492, und E 19.3.1986, 84/01/0075, VwSlg 12080 A/1986). Allerdings ist nunmehr § 30 Abs 2 Z 15 MRG, also auch der Tatbestand der Vermehrung von Wohnungen iS dieser Bestimmung in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß, seit dem zweiten Wohnrechtsänderungsgesetz unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060126.X06

Im RIS seit

03.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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