RS Vwgh 1999/9/10 99/19/0102

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §15 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

§ 15 Abs 3 letzter Satz FrG 1997 ist analog auf jene Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung anzuwenden, die infolge eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes einzustellen waren, wenn dieses Aufenthaltsverbot in der Folge am 1.1.1998 gemäß § 114 Abs 4 FrG 1997 außer Kraft getreten ist. Gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz FrG 1997 ist das Verfahren erst dann fortzusetzen, wenn nach einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes (oder im analogen Anwendungsbereich kraft Gesetzes mit 1.1.1998) feststeht, dass dessen Verhängung nunmehr unterbleibt. Dieser Tatbestand ist im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs 3 letzter Satz FrG 1997 nicht schon dann gegeben, wenn der letztinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, sondern erst dann, wenn etwa durch den Ersatzbescheid der Berufungsbehörde das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot ersatzlos aufgehoben (und damit das Verfahren beendet) wurde.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190102.X06

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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