RS Vwgh 1999/9/10 98/19/0203

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §18;
Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1 Abs1 Z5;
UniStG 1997 §23;
UniStG 1997 §78;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine angestrebte Ausbildung ein "Studium" im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 der Verordnung über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl Nr 1995/395, darstellt, ist auf das Verständnis dieses Begriffes im AHSchStG abzustellen (Hinweis E 26.3.1996, 95/19/0526). Wie sich aus der Überschrift des III Hauptstückes dieses Gesetzes in Verbindung mit dessen § 18 ergibt, sind auch Hochschulkurse dem Begriff des "Studiums" zu subsumieren. Zum gleichen Ergebnis gelangte man im Übrigen auch bei Zugrundelegung des diesbezüglichen Begriffsverständnisses im UniStG 1997. Die gemäß § 78 UniStG 1997 als Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG 1997 fortzuführenden Hochschulkurse zählten auch nach dem 31.7.1997 nach dem Titel des 2ten Teiles des UniStG 1997 zu den "Studien" Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass sich der Fremde in seinem Bewilligungsantrag ungeachtet der falschen Bezeichnung "Schulbesuch" ausschließlich auf den Aufenthaltszweck "Studium" gestützt hat (Hinweis E 11.6.1999, 98/19/0282, zur Verpflichtung der Behörde, die vom Antragsteller ins Treffen geführten Gründe für seinen Aufenthalt einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Zweck zu subsumieren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190203.X01

Im RIS seit

07.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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