RS Vwgh 1999/9/10 99/19/0113

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1997 §20;
FrG 1997 §21;

Rechtssatz

Der Ausschluss auch solcher Volljähriger, für die nach ihren jeweiligen nationalen Rechten ein Elternteil zum gesetzlichen Vertreter in der Art eines Sachwalters bestellt wurde, vom Familiennachzug gemäß § 20 und § 21 FrG 1997 erscheint nicht unsachlich, weil die Art der Abhängigkeit solcher, nicht geschäftsfähiger Personen von ihren Eltern bei typisierender Betrachtungsweise nicht jener von Minderjährigen bzw gar von Unmündigen gleichgehalten werden kann. Insbesondere ergeben sich Unterschiede in Ansehung der erforderlichen Pflege und Erziehung. Schließlich stellt sich auch die Interessenlage des Aufnahmestaates in Ansehung dieser Gruppen von Einwanderungswilligen als unterschiedlich dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190113.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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