RS Vwgh 1999/9/13 97/09/0252

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/07/07 97/09/0353 1

Stammrechtssatz

Da die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 7 zweiter Satz AuslBG idF BGBl 1997/I/78 auf Leistungen nach dem AlVG bezogen ist (hier:

Begründungsmangel wegen Einschränkung auf den Arbeitslosengeldanspruch), hat die belangte Behörde konkret festzustellen, ob bzw aus welchem Grund der Bezug von Arbeitslosengeld aufrecht oder bereits erschöpft ist (hier: Dass die beantragte ausländische Arbeitskraft auf die unter § 6 Abs 1 Z 2 bis Z 4 AlVG idF BGBl 1997/I/47 genannten Leistungen keinen Anspruch hat, wurde von der belangten Behörde weder bejaht noch verneint). Die der beantragten ausländischen Arbeitskraft fehlende österreichische Staatsbürgerschaft vermag für sich genommen ihren Ausschluss von der Gewährung von Notstandshilfe noch nicht sachlich zu rechtfertigen, wurden doch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.März 1998, G 363-365/97-12, ua, die gegen Artikel 14 MRK verstoßenden Bestimmungen des § 33 Abs 2 lit a sowie § 34 Abs 3 und 4 AlVG in der Fassung BGBl 1992/416 als verfassungswidrig aufgehoben. Stellten die genannten Bestimmungen des AlVG aber aus verfassungskonformer und konventionsgemäßer Betrachtung einen Verstoß gegen die MRK dar, kann nicht angenommen werden, dass die beantragte ausländischen Arbeitskraft von der Gewährung von Notstandshilfe offenkundig ausgeschlossen und derart eine Auseinandersetzung mit dieser Leistung der Arbeitslosenversicherung entbehrlich gewesen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090252.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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