RS Vwgh 1999/9/15 94/13/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §198 Abs2;
GewStG §6 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Es können sowohl positive, wie auch negative Bemessungsgrundlagen Spruchbestandteile von Abgabenbescheiden sein und als Ausfluss der normativen Wirkung solcher Bescheide insofern bindende Wirkung für andere Abgabenbescheide entfalten, als diese auf die festgesetzten Bemessungsgrundlagen Bezug nehmen. Damit konnten Fehlbeträge nur in dem Ausmaß zu einer Kürzung gem § 6 Abs 3 GewStG führen, in dem sie tatsächlich bescheidmäßig festgesetzt worden waren. Diese bindende Wirkung bestand unabhängig davon, ob der betreffende Bescheid rechtmäßig ergangen oder mit Rechtswidrigkeit belastet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130043.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten