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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Es können sowohl positive, wie auch negative Bemessungsgrundlagen Spruchbestandteile von Abgabenbescheiden sein und als Ausfluss der normativen Wirkung solcher Bescheide insofern bindende Wirkung für andere Abgabenbescheide entfalten, als diese auf die festgesetzten Bemessungsgrundlagen Bezug nehmen. Damit konnten Fehlbeträge nur in dem Ausmaß zu einer Kürzung gem § 6 Abs 3 GewStG führen, in dem sie tatsächlich bescheidmäßig festgesetzt worden waren. Diese bindende Wirkung bestand unabhängig davon, ob der betreffende Bescheid rechtmäßig ergangen oder mit Rechtswidrigkeit belastet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130043.X03Im RIS seit
11.07.2001