RS Vwgh 1999/9/15 98/13/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §647;
ABGB §938;
ABGB §956;
EStG 1988 §28 Abs5 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/13/0136 E 15. September 1999

Rechtssatz

Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, also um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, jedoch wird sie nach dem Tod des Erblassers als Vermächtnis behandelt (Hinweis OGH 30.4.1996, 4 Ob 2029/96b, SZ 69/108; E 17.3.1986, 84/15/0117). Sie wird daher als ein Geschäft von Todes wegen betrachtet. Da die Schenkung auf den Todesfall ihre Wirkung erst mit dem Tod des Übergebers entfaltet, erfolgt der Übergang des Vermögensgegenstandes von Todes wegen. Ebenso wie ein Vermächtnis stellt somit auch eine Schenkung auf den Todesfall einen todeswegigen Erwerb iSd § 28 Abs 5 Z 5 EStG 1988 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130145.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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