RS Vwgh 1999/9/15 98/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs3 impl;
GewO 1994 §1 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0154 E 14. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen, wobei eine gewerbliche Tätigkeit jener Person oder Personenmehrheit zuzurechnen ist, auf deren Seite die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Frage, wer das mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko auf sich nimmt - ein Selbständigkeitsmerkmal, das durch den in seinem Zusammenhang zu verstehenden Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im § 1 Abs 3 GewO 1973 umschrieben wird - auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit darstellt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040104.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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