RS Vwgh 1999/9/15 94/13/0005

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs10;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §5;

Rechtssatz

§ 24 Abs 2 EStG 1988 sieht vor, dass ein Veräußerungsgewinn für den Zeitpunkt der Veräußerung (Aufgabe) nach § 4 Abs 1 oder § 5 zu ermitteln ist. Wurde der Gewinn bis zu diesem Zeitpunkt gem § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt, so ist § 4 Abs 10 EStG 1988 zu beachten, wonach durch Zuschläge und Abschläge beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe auszuschließen ist, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Führen diese Zuschläge und Abschläge zu einem Gewinn (sogenannter "Übergangsgewinn"), so unterliegt dieser der begünstigten Besteuerung gem § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988. Als Zuschläge sind insb Forderungen zu erfassen, die bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mangels Zuflusses noch nicht zu erfassen waren, bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich aber ebenfalls nicht erfasst würden, weil bei dieser Gewinnermittlungsart das (vermögenswirksame) Entstehen einer Forderung, nicht aber deren tatsächliche Bezahlung relevant ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130005.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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