RS Vwgh 1999/9/15 98/03/0101

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
SHG NÖ 1974 §17;
VersorgungsV orthopädische NÖ 1974 §1 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, dass Möbel, daher auch Betten, nicht als Hilfsmittel iSd § 17 NÖ SHG betrachtet werden können, trifft in ihrer Allgemeinheit nicht zu, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das vom Sozialhilfeempfänger angeschaffte Bett zum Ausgleich von Funktionsstörungen des Stützapparates und Bewegungsapparates des Sozialhilfeempfängers bzw zum Ausgleich anderer durch sein Leiden bedingter Mängel geeignet ist. Die Frage, ob das gegenständliche Bett zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stützapparates und Bewegungsapparates (§ 1 Abs 1 Z 2 der Verordnung LGBl 9200/4-2) oder zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel (§ 1 Abs 1 Z 3 dieser Verordnung) geeignet ist, ist eine Fachfrage, die auf Grund des zu ihrer Beantwortung erforderlichen Fachwissens ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie nicht beantwortet werden kann.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030101.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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