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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, dass Möbel, daher auch Betten, nicht als Hilfsmittel iSd § 17 NÖ SHG betrachtet werden können, trifft in ihrer Allgemeinheit nicht zu, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das vom Sozialhilfeempfänger angeschaffte Bett zum Ausgleich von Funktionsstörungen des Stützapparates und Bewegungsapparates des Sozialhilfeempfängers bzw zum Ausgleich anderer durch sein Leiden bedingter Mängel geeignet ist. Die Frage, ob das gegenständliche Bett zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stützapparates und Bewegungsapparates (§ 1 Abs 1 Z 2 der Verordnung LGBl 9200/4-2) oder zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel (§ 1 Abs 1 Z 3 dieser Verordnung) geeignet ist, ist eine Fachfrage, die auf Grund des zu ihrer Beantwortung erforderlichen Fachwissens ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie nicht beantwortet werden kann.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030101.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009