RS Vwgh 1999/9/15 99/13/0110

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der aus dem nach außen erkennbaren Verhalten eines Täters im Kontext der maßgeblichen Geschehensabläufe gezogene Schluss auf vorsätzliches Handeln iSd § 8 FinStrG ist ein Akt der Beweiswürdigung (Hinweis E 9.10.1991, 90/13/0279). Eine Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung kann vor dem VwGH, der keine Rechtsmittelinstanz ist, zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides nur dann führen, wenn diese Beweiswürdigung zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene behördliche Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0002; E 9.8.1997, 94/13/0116, 0117; E 29.5.1996, 93/13/0300).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130110.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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