Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/14/0004 E 24. September 1999Rechtssatz
Selbst das (voraussichtliche) Fehlen der für die Abgabenentrichtung erforderlichen finanziellen Mittel ist für sich allein noch kein Grund, einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattzugeben. Das Fehlen finanzieller Mittel kann nämlich nicht mit einem Verhalten gleichgesetzt werden, das darauf gerichtet ist, den Zugriff der Abgabenbehörde auf vorhandene finanzielle Mittel zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130063.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014