RS Vwgh 1999/9/15 94/13/0063

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/14/0004 E 24. September 1999

Rechtssatz

Selbst das (voraussichtliche) Fehlen der für die Abgabenentrichtung erforderlichen finanziellen Mittel ist für sich allein noch kein Grund, einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattzugeben. Das Fehlen finanzieller Mittel kann nämlich nicht mit einem Verhalten gleichgesetzt werden, das darauf gerichtet ist, den Zugriff der Abgabenbehörde auf vorhandene finanzielle Mittel zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130063.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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