RS Vfgh 1999/10/13 B1343/99

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §34
VfGG §87 Abs3
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages mangels Vorliegen geeigneter Umstände für die Wiederaufnahme des Verfahrens; Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Eventualbegehrens hinsichtlich des unerledigten Abtretungsantrags im zur Wiederaufnahme beantragten verfassungsgerichtlichen Verfahren

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines - wie hier - auf den Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z7 ZPO gestützten Antrages ist dann gerechtfertigt, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten. Daß dies in Ansehung des Beschwerdegegenstandes durch den bloßen Hinweis auf nicht näher beschriebene Rechtsgutachten sowie eine rechtspolitische Forderung eines Organs einer Wirtschaftskammer nicht zutrifft, bedarf keines näheren Nachweises.

Entscheidungstexte

  • B 1343/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.10.1999 B 1343/99

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Abtretung, VfGH / Antrag, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1343.1999

Dokumentnummer

JFR_10008987_99B01343_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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