RS Vwgh 1999/9/15 99/13/0101

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs6 idF 1996/201;

Rechtssatz

Bei dem vom Abgabepflichtigen als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Betrag handelt es sich mangels Ausscheidens dieses Betrages aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht um keine Mehraufwendung iSd § 34 EStG 1988. Soweit mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen zum Ausdruck gebracht werden soll, die behauptete Vermögenseinbuße sei dadurch zustande gekommen, dass der Abgabepflichtige die für seinen behinderten Sohn aufgewendete Zeit und Mühe "anderweitig", nämlich zur Einnahmenerzielung hätte verwenden können, ist abgesehen davon, dass eine solche anderweitige Verwendung der entsprechenden Zeit und Mühe und somit die behauptete Vermögenseinbuße keineswegs zwingend ist (der Abgabepflichtige hätte die "ersparte Zeit und Mühe" auch für andere als der Einnahmenerzielung dienende Aktivitäten verwenden können), darauf hinzuweisen, dass entgangene Einnahmen keinesfalls als Aufwendungen betrachtet werden können, die einer Beurteilung als außergewöhnliche Belastung zugänglich sind (Hinweis E 17.10.1991, 89/13/0211). Eine unmittelbare Berücksichtigung von "abgeflossener" Zeit und Mühe als außergewöhnliche Belastung bei Ermittlung des Einkommens kommt naturgemäß nicht in Betracht (hier versuchte der Abgabepflichtige, diese Güter in einen Geldwert umzurechnen). Die Berücksichtigung eines derart umgerechneten Betrages als außergewöhnliche Belastung findet im Gesetz keine Deckung, zumal aufgewendete Zeit und Mühe die bei der Einkommensteuerbemessung im Rahmen des § 34 EStG 1988 zu berücksichtigende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130101.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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