RS Vwgh 1999/9/15 97/13/0164

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Im Regelfall ist von einem Dienstverhältnis zu demjenigen auszugehen, der die Dienste verschafft (Hinweis E 20.12.1972, 2340/71). Der organisatorischen Eingliederung in ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen entspricht es, den Anordnungen über den jeweiligen Tätigkeitseinsatz zu folgen. (Im konkreten Fall betrieb der Abgabepflichtige ein Personalgestellungsunternehmen, das Arbeitskräfte vor allem im Baugewerbe zur Verfügung stellte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130164.X01

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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