RS Vwgh 1999/9/15 97/04/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/22 96/04/0217 2

Stammrechtssatz

Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der im § 77 Abs 1 und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040074.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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