RS Vwgh 1999/9/15 95/03/0232

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §51h Abs2;

Rechtssatz

Der Schluss der Beweisaufnahme gemäß § 51h Abs 2 VStG schließt die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise nicht aus (Hinweis E 26.11.1997, 97/03/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995030232.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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