RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0075

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L82000 Bauordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs13;
AWG 1990 §29 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 AWG 1990 ersetzt das Genehmigungsverfahren nach § 29 AWG 1990 ein baubehördliches Verfahren, wobei dieser Ersatz aber nur insofern stattfindet, als die zur Genehmigung der Abfallbehandlungsanlage zuständige Beh in ihrer Funktion als "Baubehördenersatz" (nur) die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden hat, nicht aber Flächenwidmungspläne. § 29 Abs 13 AWG 1990 besagt aber nicht, dass Flächenwidmungspläne auch dort unbeachtlich sind, wo jene Vorschriften des Bundesrechts, welche die Genehmigungsbehörde infolge des Verweises des § 29 Abs 2 AWG 1990 anzuwenden hat, auf sie verweisen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X08

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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