RS Vwgh 1999/9/16 96/07/0215

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §6;
WWSGG §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §4 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §7 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §9;

Rechtssatz

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für eine Ablösung als auch für eine Genehmigung der Übertragung des Nutzungsrechtes vor, so hat die Beh in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens iSd Gesetzes, nach welchem jede Änderung von Einforstungsrechten die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat (Hinweis E 3.12.1987, 87/07/0072), eine Wertentscheidung dahin zu treffen, welchem der von den Verfahrensparteien divergent angestrebten Ziele der Vorzug vor dem anderen zu geben ist. Dass die zu jahrzehntelangen Restringierungen der eingeforsteten Rechte führende Unterdeckungslage des verpflichteten Waldes eine rechtlich mögliche Ablösung eines Holzbezugsrechtes gegenüber seiner - gegebenenfalls rechtlich auch möglichen - Übertragung auf eine andere Liegenschaft als die Lösung ausweist, mit welcher die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse nicht nur der verpflichteten Liegenschaft, sondern auch der insgesamt berechtigten Liegenschaften erzielt wird, ist als Begründung der von der Beh getroffenen Wertentscheidung nach Lage des konkreten Falles eine Erwägung, mit welcher sie ihr Ermessen iSd Gesetzes geübt hat.

Schlagworte

ErmessenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070215.X06

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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