RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0042

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 1993 §30;
UVPG 1993 §34;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des UVPG 1993 über das Bürgerbeteiligungsverfahren räumen keine über das Leitverfahren hinausgehenden Parteistellungen ein. Der Standortgemeinde und den unmittelbar an diese angrenzenden Gemeinden wird lediglich (jedenfalls) Beteiligtenstellung eingeräumt.

Schlagworte

Beteiligter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070042.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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