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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §2 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0157Rechtssatz
Fehlt dem bescheidmäßig eingeräumten Bringungsrecht die Eignung (hier: kein Fahrtrecht des Antragstellers auf den vorgelagerten Weganlagen), einen bestehenden Bringungsnotstand zu beseitigen, dann steht dies der Einräumung eines solcherart gestalteten Bringungsrechtes im Grunde des § 2 Abs 1 Z 2 Krnt GSLG entgegen (siehe zur vergleichbar gestalteten Rechtslage die nach dem Slbg GSLG 1970 angestellten Erwägungen im E 26.2.1998, 95/07/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070156.X04Im RIS seit
03.04.2001