RS Vwgh 1999/9/16 96/07/0156

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0157

Rechtssatz

Fehlt dem bescheidmäßig eingeräumten Bringungsrecht die Eignung (hier: kein Fahrtrecht des Antragstellers auf den vorgelagerten Weganlagen), einen bestehenden Bringungsnotstand zu beseitigen, dann steht dies der Einräumung eines solcherart gestalteten Bringungsrechtes im Grunde des § 2 Abs 1 Z 2 Krnt GSLG entgegen (siehe zur vergleichbar gestalteten Rechtslage die nach dem Slbg GSLG 1970 angestellten Erwägungen im E 26.2.1998, 95/07/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070156.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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