RS Vwgh 1999/9/16 99/01/0175

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

ABGB §21;
AsylG 1991 §13;
AsylG 1997 §25 Abs1;
AsylG 1997 §25 Abs2;
AVG §9;
FlKonv Art12 Z2;
IPRG §12;
IPRG §7;
IPRG §9 Abs3;

Rechtssatz

Die Handlungsfähigkeit von Asylwerbern im Asylverfahren (Prozessfähigkeit) richtet sich nach dem österreichischen bürgerlichen Recht mit den in § 25 AsylG 1997 enthaltenen Ausnahmen bzw Klarstellungen. Der Begriff MÜNDIGE MINDERJÄHRIGE in § 25 Abs 2 AsylG 1997 umfasst daher entsprechend § 21 ABGB alle Personen, die zwar bereits das 14.Lebensjahr, nicht jedoch das 19.Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Personen, die nach dem Recht ihres Heimatstaates bereits volljährig wären bzw (vor ihrer Flucht) tatsächlich bereits die Volljährigkeit erlangt haben. Insoweit stellt daher § 25 AsylG 1997 eine Ausnahme vom Grundsatz des § 7 IPRG dar, wonach die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen auf bereits vollendete Tatbestände (Eintritt der Volljährigkeit) keinen Einfluss hat, und trägt dem Auftrag des Art 12 Z 2 FlKonv, wonach auf der personenrechtlichen Stellung beruhende Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden, anerkannt werden sollen, nicht Rechnung.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010175.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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