RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0042

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Eine zu Unrecht erfolgte Verneinung der Parteistellung stellt unter dem Aspekt des § 42 VwGG keine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, sondern eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Verneinung der Parteistellung stellt die intensivste Form einer Verletzung der prozessualen Rechte einer Formalpartei dar. Dass eine Formalpartei berechtigt ist, eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, durch Beschwerde vor dem VwGH geltend zu machen, ist ständige Rechtsprechung (Hinweis E 27.10.1998, 95/05/0059). Da es sich bei der zu Unrecht erfolgten Verneinung der Parteistellung nicht um eine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt, sondern um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, können die zu § 42 Abs 2 Z 3 VwGG entwickelten Kriterien einer Relevanzdarlegung schon begrifflich nicht zum Tragen kommen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15.7.1999, 98/07/0184.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070042.X07

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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