RS Vwgh 1999/9/16 96/07/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §20;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens bei der Gestaltung des Zusammenlegungsplanes zustehende subjektiv-öffentliche Recht besteht materiell-rechtlich in dem durch § 20 Tir FlVfLG 1978 definierten Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der zugewiesenen Abfindung mit den aus diesem materiellen subjektiv-öffentlichen Recht verknüpften Verfahrensrechten, den zustehenden Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu verfolgen. Kein subjektivöffentliches Recht haben die Parteien auf Rechtsbeständigkeit einer ihnen im erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan zugewiesenen Abfindung, weil auf Grund einer Berufung auch nur einer Verfahrenspartei der Zusammenlegungsplan auch in jenen Teilen geändert werden kann, die Verfahrensparteien betreffen, denen gegenüber bereits formelle Rechtskraft eingetreten ist (Hinweis E 19.3.1998, 98/07/0030; E 26.5.1998, 95/07/0168, 96/07/0092, 0093).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070218.X01

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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