RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0075

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/10/0390 7

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei kommt im Rodungsverfahren insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind. Dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X05

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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