RS Vwgh 1999/9/16 96/07/0218

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11;
FlVfLG Tir 1978 §24;

Rechtssatz

Das Vorbringen, demzufolge die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nunmehr weniger zugewiesen erhalten hätten, als das, was sie in der vorläufigen Übergabe der Grundabfindungen unter Berücksichtigung der Grenzänderungen an ihren Abfindungen erhalten hatten, zeigt keine Rechtswidrigkeit der neugestalteten Abfindungen auf, weil eine solche aus dem Vergleich der Abfindungen mit den vorläufig übergebenen Grundabfindungen nie, sondern immer nur aus einem Vergleich der Abfindungen mit dem Altbestand abgeleitet werden kann (Hinweis E 14.12.1993, 90/07/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070218.X09

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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