RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §26;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

§ 26 AWG 1990 sieht nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, sondern nur dann, wenn diese zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist. Solange aber der Bund von seiner Planungskompetenz nicht Gebrauch gemacht hat, ist es der auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Raumplanung, zu der auch der Flächenwidmungsplan gehört, nicht verwehrt, Flächen ihrer Planung zu unterwerfen. Der Bundesgesetzgeber wiederum ist nicht gehindert, in Form einer "Bedachtnahme" auch an Planungen anderer Planungsträger anzuknüpfen, soweit er nicht selbst von seiner eigenen Planungskompetenz Gebrauch macht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070075.X10

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten