RS Vwgh 1999/9/20 98/10/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
59/04 EU - EWR
80/02 Forstrecht

Norm

11997E058 EG Art58;
11997E059 EG Art59;
11997E234 EG Art234;
EURallg;
ForstG 1975 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/15 97/10/0113 2 (nur erster Halbsatz, hier: Bf beruft sich auf die Freiheit des Kapitalverkehrs iZm einem Antrag auf Rodungsbewilligung zu Weinbauzwecken)

Stammrechtssatz

Die Grundfreiheiten des EGV spielen keine Rolle, wenn kein Sachverhalt mit einem grenzüberschreitenden Bezug vorliegt (hier: der Bf bestritt die Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen forstpolizeilichen Auftrages unter Hinweis auf Gemeinschaftsrecht). Diesfalls besteht keine Veranlassung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Hinweis Urteil EuGH 16.1.1997, Rs C-134/95 - USSL INAIL).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100235.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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