RS Vfgh 1999/10/16 G114/99, G125/99

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Veröffentlicht am 16.10.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GSVG §5

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des GSVG in einer nicht mehr in Geltung stehenden Fassung mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf teilweise Aufhebung des §5 GSVG idF BGBl 139/1998.

Aus der ausdrücklichen Fassungsbezeichnung und der wörtlichen Wiedergabe des Textes der angefochtenen Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, daß die Antragsteller die Bestimmung des §5 GSVG in der - nicht mehr in Geltung stehenden - Fassung des BGBl. Nr. 139/1998 angefochten haben. Es ist daher ausgeschlossen, daß die Antragsteller durch die Bestimmung des §5 GSVG in der von ihnen angefochtenen Fassung unmittelbar und aktuell in ihren Rechten verletzt sein können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G114.1999

Dokumentnummer

JFR_10008984_99G00114_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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