RS Vfgh 1999/10/16 B1241/97

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Veröffentlicht am 16.10.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art118 Abs7
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Stadtschlaining. 7. Änderung vom 27.12.91. 15.05.92. 01.10.92 und 19.02.93
ÜbertragungsV der Bgld Landesregierung. LGBl 97/1991
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stadtschlaining vom 24.11.95 betr die Freigabe eines Aufschließungsgebietes zur widmungsgemäßen Bebauung
Bgld RaumplanungsG §14 Abs1
Bgld RaumplanungsG §14 Abs2
Bgld RaumplanungsG §14 Abs3 litd
Bgld RaumplanungsG §20 Abs2
Bgld GemeindeO §51 Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Widmung von Grundstücken als "Aufschließungsgebiet - Industriegebiet" in einer Flächenwidmungsplanänderung; keine Bedenken gegen die Verordnung des Gemeinderates betreffend die Freigabe des Aufschließungsgebietes zur widmungsgemäßen Bebauung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung der Berufung der Nachbarn gegen eine Bauplatzerklärung zur Errichtung einer Asphaltmischanlage; keine Bedenken gegen die auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung verfügte Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Widmung von Grundstücken als "Aufschließungsgebiet - Industriegebiet" in der 7. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Stadtschlaining.

Wie sich aus den Akten betreffend das Zustandekommen der 7. Änderung des Flächenwidmungsplanes ergibt, ging der Widmung der Grundstücke Nr 1226/1 bis 1230 als "Aufschließungsgebiet - Industriegebiet" eine ausreichende Grundlagenforschung voraus, in der die Baulandeignung der genannten Grundstücke geprüft (ausreichende Größe, Lage an der Landesstraße 1505, Aufschließungsmöglichkeit über die geplante Kläranlage) und negative Auswirkungen auf andere Grundstücke (die nächste Wohnsiedlung liegt in einer Entfernung von ca 500 m) verneint wurden. Hauptanliegen der Flächenwidmung war es, den Verlust von Arbeitsplätzen durch Ansiedlung neuer Betriebe auszugleichen.

Die Ausweisung der genannten Flächen als Aufschließungsgebiet erfolgte deswegen, weil zum Zeitpunkt der Festlegung der Widmung die Erschließung der Flächen noch nicht sichergestellt war.

Keine Bedenken gegen die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stadtschlaining vom 24.11.95 betreffend die Freigabe der als "Aufschließungsgebiet - Industriegebiet" gewidmeten Grundstücke zur widmungsgemäßen Bebauung.

Im Hinblick darauf, daß gemäß §14 Abs2 Bgld RaumplanungsG innerhalb des Baulands Flächen nur dann als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet werden dürfen, wenn deren widmungsgemäßer Verwendung zur Zeit der Planerstellung wegen mangelnder Erschließung öffentliche Interessen entgegenstehen, hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, daß der Gemeinderat die Freigabe des Aufschließungsgebietes ausschließlich damit begründet hat, daß die Straßenanbindung vorhanden ist und die weitere infrastrukturelle Aufschließung "ohne größere Probleme möglich ist".

Keine Bedenken gegen die auf Antrag ua der Stadtgemeinde Stadtschlaining durch Verordnung der Bgld Landesregierung, LGBl 97/1991, verfügte Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte Bezirkshauptmannschaft.Keine Bedenken gegen die auf Antrag ua der Stadtgemeinde Stadtschlaining durch Verordnung der Bgld Landesregierung, Landesgesetzblatt 97 aus 1991,, verfügte Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte Bezirkshauptmannschaft.

Der Grund für die Übertragung liegt offenbar darin, Baubewilligungsverfahren und gewerbebehördliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bei einer Behörde zu konzentrieren und damit die negativen Auswirkungen der Kumulation von Bewilligungsverfahren, die von verschiedenen Behörden abzuführen sind, zu mildern. Der Verfassungsgerichtshof hegt weder gegen eine derartige Übertragung von Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf die staatlichen Behörden Bedenken, noch ist er der Meinung, daß der Grund für die seinerzeitige Übertragung weggefallen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Delegierung, Wirkungsbereich eigener, Baupolizei örtliche, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1241.1997

Dokumentnummer

JFR_10008984_97B01241_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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