RS Vwgh 1999/9/20 96/21/1006

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erfolgsaussichten der Berufung darf die Beh in ihre Prüfung, ob die Berufung die Inhaltserfordernisse des § 63 Abs 3 AVG aufweist, nicht einbeziehen. Einem in der Berufung enthaltenen Hinweis auf die mögliche Einbringung einer "ergänzenden Stellungnahme" (gemeint: Berufungsergänzung) kommt daher nicht die Bedeutung zu, dass der eingebrachten Berufung jedenfalls die erforderliche Begründung fehle.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996211006.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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