Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Die Erfolgsaussichten der Berufung darf die Beh in ihre Prüfung, ob die Berufung die Inhaltserfordernisse des § 63 Abs 3 AVG aufweist, nicht einbeziehen. Einem in der Berufung enthaltenen Hinweis auf die mögliche Einbringung einer "ergänzenden Stellungnahme" (gemeint: Berufungsergänzung) kommt daher nicht die Bedeutung zu, dass der eingebrachten Berufung jedenfalls die erforderliche Begründung fehle.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996211006.X02Im RIS seit
11.07.2001