RS Vwgh 1999/9/21 99/08/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AusgleichsO §48;
AusgleichsO §73 Abs2;
AusgleichsO §74;
BAO §80;
BAO §9;
KO §151;
KO §164 Abs2;
KO §164a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/21 95/08/0290 4 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach den die Wirkung eines Ausgleichs bzw Zwangsausgleichs regelnden Bestimmungen der § 48 AusgleichsO und § 151 KO können die Rechte der (Konkursgläubiger) Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemeinschuldners) Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den (Zwangsausgleich) Ausgleich nicht beschränkt werden. Davon enthalten die § 73 Abs 2 AusgleichsO und § 74 AusgleichsO bzw § 164 Abs 2 KO und § 164a KO Ausnahmen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter (bzw gewesenen Gesellschafter) von Handeslgesellschaften. Ein allgemeiner Rechtssatz, der auch auf Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rückgriffsverpflichtete angewendet werden könnte, kann daraus nicht abgeleitet werden. Überdies käme dies einer betragsmäßigen Beschränkung der Beitragshaftung auf die Ausgleichsquote gleich (so auch E VS 22.9.1999, 96/15/0049, RS 8, 9, 10, gegenteilig E 26.6.1996, 95/16/0077,

RS 1, E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080127.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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