RS Vwgh 1999/9/21 97/18/0418

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0419

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/16 87/05/0063 3 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Zustellung einer Hinterlegungsanzeige hängt zwar von der Ordnungsgemäßheit des Zustellvorganges ab, nicht aber davon, daß sie dem Empfänger zur Kenntnis gelangt (Hinweis E 24.9.1986, 86/03/0106, VwSlg 12240 A/1986). Sollte trotz ordnungsgemäßer Zustellung dem Empfänger eine Hinterlegung nicht zur Kenntnis gelangt sein, so stünde ihm für diesen Fall das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997180418.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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