RS Vwgh 1999/9/21 97/08/0073

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1444;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch auf arbeitsrechtliche Ansprüche kann unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen wirksam Verzicht geleistet werden. Für den Fall eines derartigen wirksamen Verzichts auf bestimmte Entgeltbestandteile (etwa im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur endgültigen Bereinigung strittiger Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis) bleibt daher kein Raum für eine beitragsrechtliche Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile, weil die Anwendung des Anspruchsprinzips einen tatsächlich bestehenden Anspruch voraussetzt. § 49 Abs 6 ASVG steht dem nicht entgegen, weil darin die Bindung der Versicherungsträger und Verwaltungsbehörden an bestimmte gerichtliche Urteile ungeachtet einer allenfalls rechtskräftigen Beitragsvorschreibung (und unabhängig vom Vorliegen eines Wiederaufnahmstatbestandes) angeordnet, über die sozialversicherungsrechtliche Bedeutsamkeit der Gestaltung von Rechtsansprüchen durch arbeitsrechtlich zulässige und rechtswirksame Vereinbarungen jedoch keine Aussage getroffen wird.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080073.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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