RS Vwgh 1999/9/21 98/08/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §34 Abs1 idF 1997/I/078;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0089 E 15. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48/99 und Folgezahlen, hob der Verfassungsgerichtshof § 34 Abs 1 AlVG 1977 idF der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig auf. Da das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz auf Grund der Erstreckung der Anlassfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof (Verfügung der Nichtanwendung der aufgehobenen Gesetzesbestimmung auch auf bereits verwirklichte Fälle) nicht mehr anzuwenden ist, wurde somit dem angefochtenen Bescheid die ihn tragende Rechtsgrundlage entzogen; er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080327.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten