RS Vwgh 1999/9/21 98/08/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §37 idF 1996/201;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 37 zweiter Satz AlVG: Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen und in diesem Zusammenhang bedeutsamer Fristen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu; dies gilt auch für die Heranziehung von Tatbeständen der Fristerstreckung. Daher steht es dem Gesetzgeber von Verfassungswegen insbesondere auch frei, eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Fristerstreckungstatbestand vorzusehen oder dies zu unterlassen. Auch der Gesichtspunkt der Abdeckung der minimalsten Lebensbedürfnisse zwingt den Gesetzgeber zu keiner bestimmten Ausgestaltung des Arbeitslosenversicherungsrechtes, da es sich dabei um einen Gesichtspunkt der Sozialhilfe handelt, deren Inanspruchnahme dem Arbeitslosen - soweit dieser nicht in der Lage sein sollte, die minimalsten Lebensbedürfnisse durch eigene Mittel abzudecken - frei steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080170.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten