RS Vwgh 1999/9/21 97/08/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1154 Abs1;
AlVG 1977 §62 Abs1;
ArbVG §22;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
HGHAngG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Fälligkeitsregelung des Urlaubszuschusses in § 6 des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen für das Bundesland Stmk, wonach dieser mit Urlaubsantritt oder spätestens bis zur Jahresmitte auszuzahlen ist, ist üblich iSd § 1154 Abs 1 ABGB und daher als Konkretisierung einer allgemein gehaltenen gesetzlichen Fälligkeitsregelung unbedenklich. Da nach § 6 des Mindestlohntarifes der Urlaubszuschuss in jedem Urlaubsjahr zur Gänze auszubezahlen ist, ist nach der Zweckbestimmung des Urlaubszuschusses, auch wenn - wie hier - das Dienstjahr nur 3 1/2 Monate dauerte, dieser zur Gänze in die Bemessungsgrundlage für Sonderbeiträge einzubeziehen.

Schlagworte

Entgelt Begriff Hausgehilfin Mindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080030.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten