RS Vfgh 1999/11/4 B1741/99

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Veröffentlicht am 04.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Bankwesen
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Bestellung einer fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) gemäß §70 Abs2 Z2 lita BankwesenG bei der Antragstellerin für die Dauer der Gefährdung, längstens jedoch für 18 Monate.

Innerhalb des Katalogs des §70 Abs2 BankwesenG, der Maßnahmen von offensichtlich unterschiedlicher Eingriffsintensität vorsieht, aber auch im Verhältnis zu der in Abschnitt XVII BankwesenG vorgesehenen Geschäftsaufsicht, stellt die Bestellung eines Regierungskommissärs ein vergleichsweise mildes Aufsichtsmittel dar, das keineswegs die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Kreditinstitutes voraussetzt. Dieses Aufsichtsmittel, mit dem im wesentlichen erreicht werden soll, daß die Gefahren für die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte nicht vergrößert werden, erscheint - wenn eine solche Gefahr als gegeben anzunehmen ist - nicht nur verhältnismäßig, sondern sogar geboten, um in der gegebenen Situation dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Insolvenzen Rechnung zu tragen.Innerhalb des Katalogs des §70 Abs2 BankwesenG, der Maßnahmen von offensichtlich unterschiedlicher Eingriffsintensität vorsieht, aber auch im Verhältnis zu der in Abschnitt römisch siebzehn BankwesenG vorgesehenen Geschäftsaufsicht, stellt die Bestellung eines Regierungskommissärs ein vergleichsweise mildes Aufsichtsmittel dar, das keineswegs die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Kreditinstitutes voraussetzt. Dieses Aufsichtsmittel, mit dem im wesentlichen erreicht werden soll, daß die Gefahren für die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte nicht vergrößert werden, erscheint - wenn eine solche Gefahr als gegeben anzunehmen ist - nicht nur verhältnismäßig, sondern sogar geboten, um in der gegebenen Situation dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Insolvenzen Rechnung zu tragen.

Hat die Behörde die - zwar strittige, aber gerade deswegen nicht von vornherein vollkommen auszuschließende - Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen zum Anlaß von Aufsichtsmaßnahmen genommen, die dem angenommenen Grad der Gefährdung entsprechen, so stehen zwingende öffentliche Interessen, nämlich gerade das Ziel einer Vermeidung der Schädigung von Anlegern und anderen Gläubigern, der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung entgegen, weil gerade diese Interessen die sofortige Verwirklichung der angeordneten Maßnahme gebieten (vgl in diesem Sinn auch den Beschluß des VwGH vom 29.06.94, Zl AW 94/17/0021, und die dort angeführte Judikatur).Hat die Behörde die - zwar strittige, aber gerade deswegen nicht von vornherein vollkommen auszuschließende - Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen zum Anlaß von Aufsichtsmaßnahmen genommen, die dem angenommenen Grad der Gefährdung entsprechen, so stehen zwingende öffentliche Interessen, nämlich gerade das Ziel einer Vermeidung der Schädigung von Anlegern und anderen Gläubigern, der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung entgegen, weil gerade diese Interessen die sofortige Verwirklichung der angeordneten Maßnahme gebieten vergleiche in diesem Sinn auch den Beschluß des VwGH vom 29.06.94, Zl AW 94/17/0021, und die dort angeführte Judikatur).

Entscheidungstexte

  • B 1741/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.11.1999 B 1741/99

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1741.1999

Dokumentnummer

JFR_10008896_99B01741_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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