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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Sachverständige hat sich bei der Befundaufnahme jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können. Geht es um die körperliche Beweglichkeit des Antragstellers, so wird eine klinische Untersuchung unerlässlich sein, um den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung beschreiben und beurteilen zu können.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995080146.X03Im RIS seit
20.11.2000