RS Vwgh 1999/9/21 95/08/0146

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Der Sachverständige hat sich bei der Befundaufnahme jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können. Geht es um die körperliche Beweglichkeit des Antragstellers, so wird eine klinische Untersuchung unerlässlich sein, um den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung beschreiben und beurteilen zu können.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995080146.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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