RS Vwgh 1999/9/22 97/15/0005

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20;

Rechtssatz

Das Abzugsverbot bei Aufwendungen für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen, mit denen auch ein Repräsentationsbedürfnis befriedigt werden kann, erfordert eine besonders sorgfältige Prüfung der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen. Entscheidend beim Abzug einer so genannten "Luxustangente" ist, ob sich unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen des täglichen Lebens bzw die Verkehrsauffassung auf Grund der konkret gegebenen Umstände hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anschaffung und Erhaltung des Kraftfahrzeuges nicht allein nach wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten erfolgte, sondern damit auch Bedürfnisse der gesellschaftlichen Repräsentation befriedigt wurden. Eine Luxustangente ist nicht abzuziehen, wenn der betreffende Steuerpflichtige mit der Anschaffung des Kraftfahrzeuges Bedürfnisse der gesellschaftlichen Repräsentation überhaupt nicht befriedigt hätte oder wenn die wirtschaftlichen und technischen Gründe so ausschlaggebend gewesen wären, dass er sich allein deswegen zu dessen Anschaffung hätte bestimmen lassen (Hinweis E 21.10.1986, 84/14/0054; E 17.1.1989, 88/14/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150005.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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