RS Vwgh 1999/9/22 94/15/0104

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §131;
ASVG §133 Abs2;
ASVG §135 Abs1;
ASVG §135 Abs4;
ASVG §135 Abs5;
ASVG §137 Abs9;
ASVG §23 Abs6;
ASVG §338;
ASVG §349 Abs2;
UStG 1972 §12 Abs8;

Rechtssatz

Nach dem letzten Satz des § 133 Abs 2 ASVG werden die Leistungen der Krankenbehandlung nach Abs 1 legcit, also ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht. Unter Gewährung von Sachleistungen versteht das Sozialversicherungsrecht (vgl beispielsweise § 23 Abs 6, § 131, § 133 Abs 2, § 135 Abs 1 und § 137 Abs 9 ASVG) nicht nur die Erbringung dieser Leistungen und Gegenstände auf Kosten des Sozialversicherungsträgers in dessen eigenen Einrichtungen, sondern auch - wie es dem Regelfall entspricht - durch Vertragspartner iSd §§ 338 ff ASVG (Hinweis Tomandl, Sozialversicherungssystem: Schrammel, 2.1.3.2.B.; Binder, 2.2.3.2.1.; Selb, 5.3.1.1. und 5.3.2.5.; Oberndorfer, 6.1.3.4.). Demnach kann für die an Stelle solcher Sachleistungen erbrachten Kostenersätze, unabhängig davon, dass diese im Sozialversicherungsrecht als Sachleistungen bezeichnet werden, obwohl es sich hiebei inhaltlich um Geldzahlungen an die Versicherten handelt (vgl Tomandl, aaO: Schrammel, 2.1.1.2.C.), zB für die Inanspruchnahme von Wahlärzten (vgl § 131 Abs 1und § 135 Abs 1 ASVG), ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies trifft aber für Fahrtkostenersätze iSd § 135 Abs 4 ASVG - anders als für jene nach § 135 Abs 5 und § 349 Abs 2 ASVG (vgl Tomandl, aaO: Selb, 5.4.7.) - nicht zu, weil ungeachtet der durch die Aufnahme auch dieser Fahrtkostenersätze in § 135 ASVG indizierten Qualifizierung als Nebenleistungen zur ärztlichen Hilfe (vgl Tomandl, aaO: Binder, 2.2.3.2.1.) weder im Sozialversicherungsrecht noch in der Satzung des Abgabepflichtigen (des Krankenversicherungsträgers) die Sachleistung der Beförderung vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150104.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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