RS Vwgh 1999/9/22 94/15/0183

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0154 6

Stammrechtssatz

Als buchmäßiger Nachweis der Ausfuhrlieferungen können nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt, sowie Ausfuhr und Lieferung enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150183.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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