RS Vwgh 1999/9/23 99/06/0081

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Veröffentlicht am 23.09.1999
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

BauO Tir 1998 §20 Abs1 lita;
BauO Tir 1998 §20 Abs1 litb;
BauO Tir 1998 §36 Abs1;
BauO Tir 1998 §36 Abs2;
BauO Tir 1998 §36 Abs3;
JN §1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Erteilung der beantragten Benützungsbewilligung für eine bauliche Anlage kommt eine Verletzung eines Miteigentümers bzw Wohnungseigentümers der fraglichen baulichen Anlage in seinen Rechten nicht in Betracht. Aus der Benützungsbewilligung kann im Übrigen kein Recht auf Belassung eines allenfalls der Baubewilligung oder den baurechtlichen Bestimmungen widersprechenden Zustandes abgeleitet werden (Hinweis E 20.2.1967, 437/65, VwSlg 7086 A/1967, und E 12.12.1991, 90/06/0127). Die Entscheidung darüber, ob ein von der Baubehörde bewilligtes Objekt entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen gebaut wurde, sodass die Benützungsbewilligung gemäß § 36 Tir BauO 1998 zu erteilen ist, obliegt allein der Baubehörde. Ist ein Miteigentümer der Auffassung, die bauliche Anlage sei mangelhaft errichtet worden, stellt dies eine zivilrechtliche Angelegenheit dar, die vor den Zivilgerichten auszutragen ist (hier: die Beschwerde ist daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit des bf Miteigentümers bzw Wohnungseigentümers der fraglichen baulichen Anlage gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060081.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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