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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 1998 §20 Abs1 lita;Rechtssatz
Durch die Erteilung der beantragten Benützungsbewilligung für eine bauliche Anlage kommt eine Verletzung eines Miteigentümers bzw Wohnungseigentümers der fraglichen baulichen Anlage in seinen Rechten nicht in Betracht. Aus der Benützungsbewilligung kann im Übrigen kein Recht auf Belassung eines allenfalls der Baubewilligung oder den baurechtlichen Bestimmungen widersprechenden Zustandes abgeleitet werden (Hinweis E 20.2.1967, 437/65, VwSlg 7086 A/1967, und E 12.12.1991, 90/06/0127). Die Entscheidung darüber, ob ein von der Baubehörde bewilligtes Objekt entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen gebaut wurde, sodass die Benützungsbewilligung gemäß § 36 Tir BauO 1998 zu erteilen ist, obliegt allein der Baubehörde. Ist ein Miteigentümer der Auffassung, die bauliche Anlage sei mangelhaft errichtet worden, stellt dies eine zivilrechtliche Angelegenheit dar, die vor den Zivilgerichten auszutragen ist (hier: die Beschwerde ist daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit des bf Miteigentümers bzw Wohnungseigentümers der fraglichen baulichen Anlage gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060081.X01Im RIS seit
02.07.2001