Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §81 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/14/0138Rechtssatz
Wie sich aus § 81 Abs 2 BAO ergibt, begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen. Ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann daher nicht dazu führen, dass die von der Behörde zu Unrecht verfügte Zustellung an einen nicht zur Führung der Geschäfte befugten Gesellschafter, der nicht ausdrücklich als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, als wirksam anzusehen ist (Hinweis E 28.10.1998, 93/14/0218).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140134.X01Im RIS seit
21.02.2002