RS Vwgh 1999/9/24 99/19/0155

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Veröffentlicht am 24.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §112;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 7 (hier Erlassung einer Sachentscheidung über die Frage der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ohne tauglichen Berufungsantrag)

Stammrechtssatz

Indem die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung über den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erließ, ohne daß ein tauglicher Berufungsantrag des Berufungswerbers vorlag, nahm sie eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Sie belastete daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit. Dieser war gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190155.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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