RS Vwgh 1999/9/24 97/19/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17;
ZustG §6;
ZustG §8;

Rechtssatz

Die erste (gültige) Zustellung ist maßgeblich; einer neuerlichen Zustellung an den nunmehr ausgewiesenen Vertreter kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (§ 6 ZustG). Die danach an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge wird selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet haben sollte. Es trifft daher im Ergebnis zu, dass die zweimalige Zustellung eines Bescheides an den ausgewiesenen Rechtsvertreter als WOHL IN JEDER HINSICHT ENTBEHRLICH zu erachten ist. Auch ist es rechtlich verfehlt, in der Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwaltes eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 ZustG zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190104.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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