RS Vwgh 1999/9/24 98/14/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §2 Abs2 Z2;
UStG 1994 §4 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage, ob es sich bei einer Reparatur über Auftrag des Leasinggebers um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung des Leasinggebers oder um eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Schadenersatzleistung handelt, ist der konkrete Inhalt der Leasingverträge entscheidend. Enthalten diese keine Regelung darüber, wer den Auftrag zur Reparatur von beschädigten Kfz zu erteilen habe, statuieren sie aber die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Wiederinstandsetzung bei Beschädigung des Leasingobjektes und zur Tragung aller damit im Zusammenhang stehenden Steuern, ist weiters der Leasingnehmer, auf dessen Namen als Halter das Kfz zuzulassen ist, verpflichtet, alle Risken aus dem Leistungsverhältnis voll zu tragen und hat er für das Kfz eine Haftpflichtversicherung und eine Kaskoversicherung abzuschließen und die Prämien selbst zu bezahlen, trifft den Leasingnehmer die Instandsetzungsverpflichtung unabhängig davon, ob ihm ein Dritter ersatzpflichtig ist. Er trägt alle Risken aus dem Leistungsverhältnis, dh er muss die Zahlungen aus dem Leasingvertrag auch dann leisten, wenn das Leasingobjekt wegen einer Beschädigung nicht benützbar ist. Der Leasinggeber hingegen behält ungeachtet einer allfälligen Beschädigung des Leasingobjektes das Recht auf das Leasingentgelt. Das überwiegende Interesse an der alsbaldigen Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges liegt demnach beim Leasingnehmer. Bei dieser vertraglichen Regelung muss von einem dem Leasingnehmer zugewendeten Vorteil gesprochen werden, wenn der Leasinggeber die Reparatur des Leasingobjektes durchführt oder durchführen lässt. Der vom Leasinggeber geforderte Ersatz stellt das darauf entfallende Leistungsentgelt dar. Dieses Ergebnis ist - mangels sachlicher Gründe für eine unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Beurteilung - unabhängig davon, ob der Leasingnehmer dem Leasinggeber einen ausdrücklichen Auftrag zur Behebung eines bestimmten Schadens erteilt hat, ob eine diesbezügliche generelle Vereinbarung im Leasingvertrag besteht, ob eine solche Absprache formlos getroffen wurde oder ob die geschilderte Vorgangsweise im stillschweigenden Einvernehmen der Vertragsparteien gepflogen wird. (Hier: Die mit der Abgabepflichtigen in Organschaft (§ 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994) stehenden Leasinggesellschaften schlossen als Leasinggeber ua Leasingverträge betreffend Kraftfahrzeuge ab. In Schadensfällen beauftragten sie Werkstätten mit der Reparatur, die an sie Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer legten, die sie als Vorsteuer abzogen. Von den Leasingnehmern bzw deren Kaskoversicherung oder der Haftpflichtversicherung von Drittschädigern erhielten sie die Nettorechnungsbeträge ersetzt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140121.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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