RS VwGH Erkenntnis 1999/09/24 97/10/0191

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Veröffentlicht am 24.09.1999
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0192 Rechtssatz

Gemäß § 102 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden in Zusammenlegungsverfahren in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, nur gegeben, wenn die Einbeziehung zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt geboten ist (Hinweis E 25.4.1996, 93/07/0020, und E 6.6.1975, 2338/75, VwSlg 8836 A/1975).

Im RIS seit
03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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